Im Rahmen der EG-Verordnung 1881/2006 (und nachfolgender Ergänzungen) „zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln“ werden für einige anorganische Parameter gesetzlich zulässige Höchstgehalte für bestimmte Lebensmittel aufgeführt. Werden diese Gehalte (unter Berücksichtigung einer methodenbedingten Messunsicherheit) bei einer Kontrollanalyse des jeweiligen Produktes überschritten, darf das betroffene Produkt nicht vertrieben werden. Damit soll der Verbraucher vor einer unnötig hohen Zufuhr an gesundheitsschädlichen Stoffen geschützt werden.
Neben der oben genannten Verordnung gibt es weitere Dokumente, die mit gesetzlich festgelegten Höchstwerten oder Orientierungswerten und Empfehlungen den Eintrag von schädlichen Stoffen über die Nahrungskette vermindern sollen.
Einige dieser Parameter werden im LHL regelmäßig in verschiedenen Lebensmitteln und Getränken sowohl in Rohstoffen als auch in verarbeiteten Produkten untersucht. Je nach Matrix und erwartetem Konzentrationsbereich stehen dafür verschiedene Methoden zur Verfügung. Einige Methoden sind sehr spezifisch und können nur auf ein Element angewendet werden, andere Methoden können ein ganzes Spektrum an Elementen quasi simultan erfassen und werden daher als „Multielementmethoden“ bezeichnet.
Um solche Analysen ausführen zu können, müssen die Proben zunächst aufgeschlossen oder extrahiert werden, so dass sie in flüssiger Form vorliegen und keine festen Bestandteile, die die Analysengeräte verstopfen könnten, mehr enthalten.