Kontrollsystem bei der Einfuhrkontrolle pflanzlicher Lebensmittel aus Drittstaaten
Seit über zehn Jahren sorgt eine Verordnung der EU-Kommission (KOM, Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) für ein mittlerweile bewährtes Kontrollsystem bei der Einfuhrkontrolle pflanzlicher Lebensmittel: In Drittländern erzeugte pflanzliche Lebensmittel, welche sich EU-weit als belastet herausgestellt haben, müssen bei der Einfuhr in das Gebiet der EU (zu Lande, zu Wasser oder zu Luft) verstärkt am Ort der ersten Einfuhr auf ein bekanntes (erkanntes) Risiko kontrolliert werden. In den Anhängen der VO (EU) 2019/1793 findet sich eine umfangreiche Liste mit verstärkt zu kontrollierenden Warenarten aus den Bereichen Frischobst, Frischgemüse und -kräuter, Nüsse, Trockenfrüchte, Gewürze und Würzsaucen, Reis, Speiseöl, Instantnudeln, Tee und Zusatzstoffe/Verdickungsmittel aus zur Zeit 37 Ursprungsländern (Argentinien, Aserbaidschan, Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Bolivien, Brasilien, China, die Dominikanische Republik, Gambia, Georgien, Ghana, Honduras, Indien, Indonesien, Iran, Kambodscha, Kenia, Libanon, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mexiko, Nigeria, Pakistan, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka, Sudan, Südkorea, Syrien, Thailand, Türkei, Uganda, USA, Usbekistan und Vietnam).
Erfassung und dank kontinuierliche Evaluierung auch schnelle Auslistung möglich
Diese EU-weit erhobenen Kontrolldaten werden von den Mitgliedsstaaten im TRACES-System digital erfasst und von KOM permanent evaluiert. Auf Basis dieser Daten wird die Liste der verstärkt zu kontrollierenden Lebensmittel halbjährlich überarbeitet. Somit kann KOM schnell und flexibel auf neue Risiken („emerging risks“) reagieren. Gleichzeitig bietet die regelmäßige Überarbeitung die Chance betroffener Warenarten auch wieder zu streichen, nämlich immer dann, wenn die Evaluierung der Kontrollergebnisse zeigt, dass über einen längeren Zeitraum kaum noch Beanstandungen aufgetreten sind. Dies ist für die betroffenen Drittländer natürlich ein starker Anreiz, durch verbesserte Anbau- und Kontrollstrukturen und somit verbesserte Kontrollergebnisse die Listung in der Verordnung rückgängig zu machen. Denn die verstärkten Kontrollen an der Grenze stellen ein erhebliches Hindernis für einen reibungslosen Export dieser Agrarwaren in die EU dar, nicht zuletzt deshalb, weil alle bei den Behörden entstehenden Kosten der Kontrollen, einschließlich der Laborkosten, durch den Importeur bezahlt werden müssen.
Untersuchungen auf Pestizide, Mykotoxine, Salmonellen, nicht zugelassene Farbstoffe
Diese Waren müssen nun mit vorgegebenen Probenahmefrequenzen von bis zu 50 Prozent der ankommenden Sendungen auf das bekannte bzw. erkannte Risiko wie beispielsweise Pestizide, Mykotoxine, Sulfite, nicht zugelassene Farbstoffe oder Salmonellen untersucht werden. Die Kontrollen (Probenahme und Analyse) finden durch die Lebensmittelbehörden an dafür speziell zugelassenen Grenzkontrollstellen statt. Beprobte Sendungen können erst verzollt und somit in den freien Warenverkehr überführt werden, wenn ein – negativer – Untersuchungsbefund vorliegt. Negativ heißt in diesen Fällen, dass keine belastenden Inhaltsstoffe gefunden wurden und deshalb die Verkehrsfähigkeit in Bezug auf die untersuchten Parameter bescheinigt wird. In den Fällen, in denen die Untersuchungen die Nichtverkehrsfähigkeit der Waren ergeben, wird die betroffene Ware von der Einfuhr zurückgewiesen – der Weg in den EU-Binnenmarkt und somit letztendlich in unsere Supermärkte oder Restaurants bleibt den Verbrauchern erspart.
Kenia-Bohnen fallen TGSH am Frankfurter Flughafen mit hoher Pestizidbelastung negativ auf
Die Tierärztliche Grenzkontrollstelle (TGSH) am Frankfurter Flughafen als Fachabteilung V des Hessischen Landeslabors ist eine zugelassene Grenzkontrollstelle. An der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in die Union müssen die Waren angemeldet und, je nach Entscheidung durch die TGSH, beprobt und im Labor analysiert werden (Abbildung 1).