Im Rahmen der Untersuchung von Honigproben auf Pflanzenschutzmittel wurde stichprobenartig auch auf Glyphosat und sein Abbauprodukt Aminomethyl-Phosphonsäure (AMPA) geprüft. In 31 untersuchten Honigen (davon 26 von hessischen Imkern) konnten diese Substanzen nicht festgestellt werden.
Der Wirkstoff Glyphosat wurde im Jahr 2001 mit qualifizierter mehrheitlicher Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten genehmigt. Diese Genehmigung wurde 2017 für fünf Jahre erneuert. Bis zum 15. Dezember 2022 war der Wirkstoff Glyphosat in der EU 2022 zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Derzeit läuft das Überprüfungsverfahren zur Erneuerung der Genehmigung.
Untersuchung von Sortenhonigen
Bei 23 Sortenhonigen wurde das Pollenspektrum überprüft. Dabei mussten vier Honige beanstandet werden: Jeweils ein Himbeer – und ein Brombeerhonig wurden aufgrund des sehr niedrigen Pollenanteils (Himbeerpollen: ein Prozent; Brombeerpollen: zwei Prozent) beanstandet. Derartig niedrige Anteile reichen für die jeweilige Sortenbezeichnung nicht aus. Ein Heidelbeer – Blütenhonig wies nur vereinzelte Heidelbeerpollen auf.
Ein Obstblütenhonig wies einen deutlichen Lindenanteil und nur wenig und daher vernachlässigbar Obstpollen auf.
Untersuchung von Wabenhonigen/Honigen mit Wabenstück
Insgesamt wurden zehn Wabenhonige bzw. Honige mit Wabenstück zur Untersuchung eingereicht. Untersuchungsziele waren u. a. Freiheit von Brut, Wassergehalt, Leitfähigkeit und Hydroxymethylfurfural (HMF) – Gehalt. Zwei Honige entsprachen dabei nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben: Bei einem Honig aus der Türkei wurde ein HMF – Gehalt von 112 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) festgestellt. HMF ist ein Indikator für die Wärmebelastung eines Honigs und darf gemäß der Honigverordnung nur max. 40 mg/kg betragen (Ausnahme: Honig aus tropischen Klimagebieten. Hier darf der HMF – Gehalt max. 80 mg/kg betragen). Ferner enthielt der Glasdeckel die irreführende Deckelstanze „Original Deutscher Imkerhonig“. Ein Honig mit Wabenstück wurde ohne jegliche Kennzeichnung in Verkehr gebracht.
Honige aus Sonderpostenmärkten
Insgesamt wurden 17 Honige aus Sonderpostenmärkten untersucht. Untersuchungsziele waren die Überprüfung des Wassergehaltes, der Leitfähigkeit und des HMF – Gehaltes; sechs Honige wurden darüber hinaus auf Pflanzenschutzmittel untersucht. Drei dieser Honige wurden aufgrund Überschreitung des HMF – Gehaltes (Wärmeschäden, s.o.) beanstandet.
Spezielle Untersuchungsprogramme: Nationaler Rückstandskontrollplan (NRKP) für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Der NRKP umfasst alle der Lebensmittelgewinnung dienenden lebenden und geschlachteten Tiere sowie Primärerzeugnisse vom Tier. Im Rahmen des NRKP werden demnach Rinder, Schweine, Schafe und Pferde, Geflügel, Fische aus Aquakulturen sowie Kaninchen, Wild, Eier, Milch und Honig nach den EU-weit geltenden Vorschriften kontrolliert.
Ziele des NRKP sind:
- Vorbeugender gesundheitlicher Verbraucherschutz
- Aufdecken illegaler Anwendung verbotener oder nicht zugelassener Stoffe
- Kontrolle des vorschriftsmäßigen Einsatzes von zugelassenen Tierarzneimitteln
- Erfassung der Belastung mit Umweltkontaminanten wie beispielsweise Schwermetallen und anderen unerwünschten Stoffen
Im Rahmen des NRKP werden im LHL regelmäßige Untersuchung von Honigen von hessischen Imkern untersucht. NRKP – Proben werden zusätzlich und getrennt von den üblichen Planproben untersucht und sind nicht in den anderen Probenzahlen enthalten. In 2022 wurden 14 dieser Honigproben untersucht. Untersuchungsziele waren Schwermetalle, diverse Pflanzenschutzmittel und Antibiotika. Keine dieser Untersuchungen zeigte eine Belastung oberhalb geltender Grenzwerte.
Kennzeichnung oft mangelhaft oder irreführend
Insgesamt kamen von 2020 – 2022 201 Honigproben ins Landeslabor nach Kassel. Davon mussten rund 12 Prozent aus unterschiedliche Gründen beanstandet werden. Überwiegend wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt: fehlende (deutsche) Kennzeichnung, fehlende Angabe des Ursprungsland, fehlende Losnummer, unvollständiges oder auch fehlendes Mindesthaltbarkeitsdatum.
Ein Buchweizenhonig wurde mit „100 Prozent Bio – Qualität“ beworben. Hier fehlten jedoch die nach der Öko – Erzeugnisverordnung erforderliche Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, das Gemeinschaftslogo und die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe.
Zwei Honige wurden mit „Spitzenqualität“ beworben und wiesen HMF – Gehalte von 17 bzw. 31 mg/kg auf. Ein weiterer Honig von „Spitzenqualität“ wies einen Wassergehalt von 19,6 Prozent auf. Nach den Leitsätzen für Honig beträgt der Wassergehalt bei derartigen Auslobungen max. 18 g/100 g und der HMF – Gehalt max. 10 mg/kg.
Zwei Honige wurden als irreführend beurteilt, da sie mit „Aus eigener Imkerei“ beworben wurden, jedoch aus Zukauf stammten.
Ein Honig wurde mittels beigefügtem Flyer mit der irreführenden Angabe „Wir garantieren die Einhaltung der Honigverordnung“ beworben. Hier handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.
Aufgrund von Verunreinigung u. a. mit Insektenteilen wurden zwei Honige als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt.
Ein weiterer Honig war bereits in Gärung übergegangen.
Gesundheits – und krankheitsbezogene Aussagen unzulässig
Beanstandet werden mussten auch krankheits- bzw. gesundheitsbezogene Werbeaussagen auf einem Schild an Gläsern mit Buchweizenhonig, wie beispielsweise „…mit dem Gesundheitsplus“ oder „…für Erkältungen“ oder auch „Hausmittel bei verschiedenen Beschwerden…Erkältungen und Husten“.
Stand: Dezember 2022