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Stockholmer Konvention

Die Stockholmer Konvention entstand u.a. um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Stoffen zu schützen, die Verbreitung schädlicher Stoffe über weite Regionen zu verhindern, Entwicklungsländer finanziell zu unterstützen sowie umweltgerechte alternative Prozesse und Chemikalien einzuführen. Der Grundstein zur Stockholmer Konvention wurde in der Erklärung von Rio de Janeiro gelegt. Darin wurde 1992 von Teilnehmer/innen der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) beschlossen, dass alle Menschen „das Recht auf ein gesundes und produktives Leben im Einklang mit der Natur haben sollen“ (Grundsatz 15 der Erklärung). Am 22. Mai 2001 wurde die Stockholmer Konvention von Delegationen aus 122 Staaten in Stockholm unterzeichnet. Nachdem sie von 50 Staaten als verbindlich erklärt wurde, trat sie am 17. Mai 2004 in Kraft. Die Übernahme in das nationale und das EU-Recht sind vollständig erfolgt. Ziel der Konvention ist es, die bestehenden Probleme der langlebigen, organischen Schadstoffe anzupacken, um weitere Gesundheitsschädigungen von Mensch und Tier zu verhindern.

Es sollen die Produktion und Anwendungen von POP verhindert oder zumindest minimiert, Altbestände entsorgt und Alternativstoffe eingeführt werden. Diese Umsetzung kann nur stattfinden wenn die Maßnahmen weltweit durchgeführt und arme Länder dabei unterstützt werden.

Diese Inhalte werden in Anhang A bis C der Konvention wiedergegeben (Artikel 3 bis 5):

Anhang A legt fest, welche Chemikalien weltweit eliminiert oder verboten werden, teilweise mit zeitlich befristeten Ausnahmen.

Anhang B listet Chemikalien auf, die noch für einige beschränkte Zwecke erlaubt sind, weil Alternativen aus sozialen/ökonomischen Gründen derzeit nicht akzeptabel erscheinen. So wird z.B. das relativ billige DDT immer noch zur Bekämpfung von Stechmücken eingesetzt, welche die Malaria übertragen.

Anhang C nennt unabsichtlich in die Umwelt entlassene Stoffe, deren Entstehen nur über eine Änderung von Produktionsverfahren und Verbrennungsprozessen verhindert werden kann.

Mit Inkrafttreten der Stockholmer Konvention wurden die Herstellung und der Gebrauch von neun Pestiziden, einer Gruppe von Industriechemikalien (PCB) und zwei Gruppen bei der Produktion anfallender Nebenprodukte (PCDD und PCDF) eingeschränkt bzw. verboten. Man bezeichnet diese Stoffgruppen auch als „dreckiges Dutzend“ (Tabelle 1).

Tabelle 1 Das dreckige Dutzend

Chemikalie

Anhang

Art

Aldrin

A

Pestizid

Chlordan

A

Pestizid

DDT

 

Pestizid

Dieldrin

A

Pestizid

Endrin

A

Pestizid

Heptachlor

A

Pestizid

Hexachlorbenzol (HCB)

A, C

Pestizid/ Industriechemikalie/ Nebenprodukt

Mirex

A

Pestizid

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

A, C

Industriechemikalie/ Nebenprodukt

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD)

C

Nebenprodukt

Polychlorierte Dibenzo-furane (PCDF)

C

Nebenprodukt

Toxaphen (Camphechlor)

A

Pestizid

Seit 2004 wurde diese Liste mehrmals um zusätzliche Stoffe erweitert. Das Verfahren zur Aufnahme neuer Stoffe wird in Artikel 8 der Stockholmer Konvention beschrieben. Wenn eine Vertragspartei einen neuen Stoff in das Register aufnehmen lassen möchte, so reicht sie einen Antrag beim POP Sekretariat ein. Dieser Antrag muss Informationen enthalten die im Anhang D beschrieben sind, diese sind:

  • chemische Identität
  • Persistenz
  • Bioakkumulation
  • Potential zum weiträumigen Transport der Chemikalie in der Umwelt
  • schädliche Auswirkungen

Durch weitere Ausschüsse wird der Antrag geprüft und ggf. in die Anhänge der Konvention aufgenommen. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft die Konferenz der Vertragsparteien. In den Jahren von 2009 bis 2015 wurden von der Konferenz zusätzliche Stoffe und Stoffgruppen zur Liste der POP hinzugefügt (Tabelle 2). Dazu gehören u.a. mehrere Organochlorpestizide sowie bestimmte bromierte Flammschutzmittel und perfluorierte Chemikalien.

Tabelle 2 Erweiterung der POP-Liste seit 2004

Chemikalie

Anhang

Art

α -Hexachlorcyclohexan (α-HCH)

A

Pestizid

β –Hexachlorcyclohexan (β-HCH)

A

Pestizid

Lindan (γ-HCH)

A

Pestizid

Chlordecon

A

Pestizid

Endosulfan

A

Pestizid

Hexabrombiphenyl

A

Industriechemikalie

Hexabromcyclodeodecan (HBCD)

A

Industriechemikalie

Hexa- und Heptabromdiphenylether

A

Industriechemikalie

Hexachlorbutadien

A

Industriechemikalie

Pentachlorbenzol

A und C

Pestizid / Industriechemikalie/ Nebenprodukt

Perfluoroctan-Sulfonsäure und ihre Salze und Perfluoroctan-Sulfonylfluoride

 

Industriechemikalie

Polychloriertes Naphthalin (PCN)

C

Nebenprodukt

Tetra- und Pentabromdiphenylether

A

Industriechemikalie

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