Landwirtschaftliche Düngung mit Traktor

Die Düngeverordnung - ein Instrument zum Schutz der Grundwasserleiter

Die Düngeverordnung (DüV) wird durch die Nitratrichtlinie der europäischen Union begründet. In der derzeit gültigen Düngeverordnung von 2017 werden eine Reihe von Aspekten des Grundwasserschutzes geregelt, die bereits seit vielen Jahren in nahezu allen hessischen Kooperationsprojekten einer grundwasserschutzorientierten Landbewirtschaftung im Beratungsansatz umgesetzt werden.

Historie (1996 bis 2019)

Die Düngeverordnung (DüV) wird durch die Nitratrichtlinie der europäischen Union begründet. Sie dient dem Schutz der Umwelt, des Grundwasserleiters sowie der Oberflächenwässer. Die Umsetzung der Nitratrichtlinie in nationales Recht erfolgte am 26. Januar 1996 durch die erste Fassung der DüV.

Die Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet, nationale Aktionsprogramme zur Verminderung der Nitratbelastung umzusetzen. Dieser Verpflichtung wurde national über den § 62a des Wasserhaushaltsgesetzes nachgekommen. So stellen das Bundeslandwirtschafts- und das Bundesumweltministerium jeweils für den Zeitraum von vier Jahren die Ergebnisse des Programms in einem Nitratbericht zusammen. Die Beurteilung der Gewässerqualität erfolgt auf der Grundlage des Nitratgrenzwertes im Wasser von 50 mg/l. Deutschland berichtete ausschließlich auf Basis eines Belastungsmessnetzes an die EU, was dazu führte, dass der Grenzwert in einer Reihe von Proben sowie in vielen Regionen überschritten war. Im EU-Ranking rangierte Deutschland hinsichtlich seiner Gewässergüte daraufhin an vorletzter Stelle. Deshalb hat der Europäische Gerichtshof auf Vorschlag der EU-Kommission 2018 festgestellt, dass die derzeitige Düngeverordnung nicht ausreicht. Mit Schreiben vom 25.07.2019 an die Bundesregierung hat die Kommission dringenden Handlungsbedarf festgestellt und einen Forderungskatalog beigefügt.

Die Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl I, S. 1305)

Die DüV 2017 ist gültiges Recht und hat in den folgenden Einzelaspekten gegenüber seiner Vorgängerversion zu den in den Punkten 2.1 bis 2.13 genannten Verschärfungen geführt.

Sperrfristen (DüV § 6, Absatz 8)

In der Herbst-/Winterperiode besteht kein Düngebedarf. Deshalb werden Sperrfristen für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern festgelegt:

  • Grünland und mehrjähriges Feldfutter: 01. November bis 31. Januar
  • Ackerland: nach der Ernte bis 31. Januar

Eine Stickstoff-(N)-Düngung auf Ackerland bis zur Höhe des N-Düngebedarfs (max. 60 kg/ha Gesamt-N oder max. 30 kg/ha Ammonium-N) ist dennoch mit Auflagen möglich

  • bis 01.Oktober d.J. zu Raps, Zwischenfrüchten, Feldfutter und Gerste
  • bis zum 01. Dezember d. J. zu Gemüse
  • 15. Dezember d.J. bis 15. Januar Sperrfrist für Festmiste und Kompost.

Düngebedarfsermittlung (DüV § 6, Absatz 3)

Vor einer Aufbringung wesentlicher Mengen von Stickstoff (50 kg N/ha) und von Phosphor (30 kg P2O5/ha) muss der Düngebedarf ermittelt werden.

Stickstoffbedarfsermittlung für Ackerkulturen (DüV § 4, Absatz 1)

Für Ackerkulturen sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

  • Kulturartspezifischer N-Bedarfswert
  • Nmin-Gehalt des Bodens (über Analysen als Referenzwert des Landes oder als schlagspezifische Untersuchung).

Stickstoffbedarfsermittlung für Grünland (DüV § 4, Absatz 2)

Für Grünland sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • N-Bedarfswert (Anzahl der Schnitte)
  • N-Nachlieferung aus legumer Bindung
  • N-Nachlieferung aus der organischen Düngung des Vorjahres

Phosphatbedarfsermittlung (DüV § 4, Absatz 3)

Bei der Phosphat-(P)-Düngebedarfsermittlung ist zu beachten:

  • bei Bodengehalten > 20 mg P2O5/100g Boden (CAL-Methode) nur noch P- Düngung in Höhe der P-Abfuhr.

Stickstoffobergrenze für organische Dünger (DüV § 6, Absatz 4)

N-Zufuhr aus organischer N-Düngung max. 170 kg Ges. N/ha und Jahr

Nährstoffvergleiche (DüV § 8)

Folgende Bilanzierungsmethoden im Stoffhaushalt werden vorgeschrieben:

  • Feld-Stall-Bilanz
  • Stoffstrombilanz

Zulässige N- und P-Salden (DüV § 9, Absätze 2 und 3)

Landwirtschaftsbetriebe müssen tolerable Saldenüberhänge für N und P beachten:

  • N-Saldo: ab 2018 max. 50 kg N/ha im dreijährigen Mittel
  • P-Saldo: ab 2018 max. 10 kg P2O5im sechsjährigen Mittel

Aufnahmefähigkeit des Bodens (DüV § 5, Absatz 1)

Eine Düngung hat grundsätzlich zu unterbleiben, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.

Abstandsauflagen zu Gewässern (DüV § 5, Absätze 2 und 3)

An Gewässergrenzen besteht ein Aufbringungsverbot für N- und P-haltige Stoffe. Deshalb werden bei der Ausbringung Mindestabstände zu den Gewässern festgelegt.

Verbotene Ausbringtechnik (DüV § 11)

Eine Ausbringtechnik, die nicht bodennah erfolgt, ist nach Übergangsfristen verboten.

Lagerkapazitäten (DüV § 12)

Die organische Düngung ist auf Zeiten eines hohen Bedarfs während der Vegetation zu begrenzen. Deshalb reichen idR bestehende Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdüngerlager nicht mehr aus. Dies macht eine bauliche Erweiterung dieser Lagerkapazitäten auf mind. 6 Monate erforderlich.

Hessische Ausführungsverordnung zur DüV vom 03.09.2019 (Koch D., Homepage des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen)

Zustand der Gewässer (§ 13 DüV „rote Gebiete“)

Hessische Ausführungsbestimmungen sind am 30.08.2019 für den § 13 DüV in Kraft getreten. Sie sind in „roten Gebieten“ verbindlich, deren Grundwasserkörper in einem „schlechten Zustand“ ist. Dieser Zustand ist dann erreicht, wenn der Nitratgehalt im Wasser > 50 mg/l beträgt oder aber dieser bei gleichzeitig steigender Tendenz einen Nitratgehalt > 37,5 mg/l aufweist. Aus einem Maßnahmenkatalog wurden drei Maßnahmen ausgewählt, die geeignet sind, zu einem guten chemischen Zustand des Gewässers zurückzukehren.

Maßnahmen des Landes Hessen

In Hessen müssen verbindlich die folgenden drei Maßnahmen in den „roten Gebieten“ umgesetzt werden:

  • Untersuchungspflicht von Wirtschaftsdüngern (§ 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2)
  • Der Austrag von mit Gülle gedüngten Flächen in Oberflächengewässer ist verboten (§13 Abs. 2 Satz 4 Nr.5)
  • Ein betrieblicher Nährstoffvergleich erfolgt nach der „Feld-Stall-Bilanz“ (§ 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 12)

Landwirtschaftsbetriebe haben sicherzustellen, dass der in der DüV genannte Kontrollwert von 50 kg N/ha und Jahr auf 40 kg N/ha und Jahr absinkt und dieser Kontrollwert in den Jahren 2018, 2019 und 2020 eingehalten sowie in später begonnenen Düngejahren auch nicht wieder überschritten wird.

Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 13.12.2019 (Referentenentwurf)

Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) will die Bundesregierung auf das Schreiben EU Kommission vom 25.07.2019 an die Bunderegierung (s. Kapitel 1) reagieren. Die Kommission hat dort dringenden Handlungsbedarf festgestellt und einen Forderungskatalog beigefügt.

Aus diesem Forderungskatalog wird der Referentenentwurf abgeleitet:

  • Reduktion der N-Düngung in „roten Gebieten“ um 20%
  • eine um 10% höhere Anrechenbarkeit des Stickstoffs von Gülle und Gärresten
  • Anrechnung der im Herbst getätigten Düngung auf den Düngebedarf des folgenden Frühjahrs
  • flächenscharfe Begrenzung der N-Zufuhr auf 170 kg N/ha aus organischer Düngung
  • Aufzeichnungspflicht für jede Düngemaßnahme
  • Unmittelbare Einarbeitung flüssiger Wirtschaftsdünger
  • Verlängerung der Sperrfristen für Festmiste und Komposte
  • Begrenzung der maximal ausbringbaren Menge von Festmisten und Komposten soll auf gefrorenen Boden auf max. 120 kg N/ha
  • Verschärfung der Ermittlung des P-Düngebedarfs

Fazit

In der derzeit gültigen Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 sowie im Referentenentwurf vom 13.12.2019 werden eine Reihe von Aspekten des Grundwasserschutzes geregelt, die bereits seit vielen Jahren in nahezu allen hessischen Kooperationsprojekten einer grundwasserschutzorientierten Landbewirtschaftung im Beratungsansatz umgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist immer, dass diese Regeln von den dort wirtschaftenden Landwirten auch akzeptiert werden.

Die P-Düngung auf der Grundlage der Bodenuntersuchung nach der CAL-Methode wird in ihrer Ableitung nach der geplanten Novelle zur DüV wieder stärker an das Rahmenschema des VDLUFA angelehnt, was zu begrüßen ist.

Aus agrikulturchemischer Sicht ist jedoch der Verzicht auf N-Bilanzierung auf Schlagebene schwer nachvollziehbar, weil man damit einen wichtigen Beratungs- und Prüfansatz verliert.

Stand: April 2020