Zu den alkoholfreien Erfrischungsgetränken zählen Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Fruchtschorlen, Brausen sowie Energydrinks. Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit erhöhten Koffeingehalten (über 150 mg/l) und Energydrinks werden insbesondere auf die Einhaltung der für Koffein und Taurin festgelegten Höchstmengen geprüft sowie die damit in Verbindung stehende Kennzeichnung inklusive Warnhinweisen im Hinblick auf den erhöhten Koffeingehalt.
Energydrink ähnliche Getränke auf der Basis von Molkenerzeugnissen, die sich größtenteils jedoch weder sensorisch noch chemisch von herkömmlichen Energydrinks auf der Grundlage von Wasser unterscheiden, werden ebenfalls untersucht. Im Gegensatz zu herkömmlichen Energydrinks sind die in der Regel als Molkenmischerzeugnisse ausgelobten Energydrinks von der Pfandpflicht ausgenommen. Ferner dürfen derartige taurin- und koffeinhaltige Molkenmischerzeugnisse in dieser Form nicht ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, da diese nicht in den Anwendungsbereich der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung fallen.
Bei lose entnommenen Getränken aus Zapf-/Schankanlagen ist besonders auf die hygienische Beschaffenheit zu achten. Hier deuten mikrobiologische Auffälligkeiten auf Hygienemängel hin bzw. auf unzureichende Reinigung und Desinfektion der Getränkeanlage.
In der Weihnachtszeit wird verstärkt Kinderpunsch auf unerwünschte Stoffe wie 5-Hydroxymethylfurfural, das durch zu langes und zu hohes Erhitzen von zuckerhaltigen Getränken entsteht sowie auf aus Zimt stammendes Cumarin und Ochratoxin A, einem in Traubensaft vorkommenden Schimmelpilzgift, untersucht.