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Kompetenzfeststellungs-Verfahren

Laboratorien, die im Umweltbereich Analysen durchführen wollen, müssen ein Notifizierungsverfahren durchlaufen. Mitarbeiter des LHL sind in diese Laborzulassungsverfahren fachlich eingebunden.

Laboratorien, die im Umweltbereich Analysen durchführen wollen, müssen ein Notifizierungsverfahren, welches bereichsspezifische Anforderungen an die Kompetenz von Wasser-, Klärschlamm- und Boden-Untersuchungsstellen abbildet, durchlaufen. Das Verfahren umfasst alle Schritte von der Probenahme über die Analytik bis zur Ergebnisberichtserstellung.

Mitarbeiter des Fachgebietes sind in Laborzulassungsverfahren nach der hessischen Eigenkontrollverordnung und in den Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes fachlich eingebunden.

Die Begutachter des Fachgebietes sind zugelassen für Akkreditierungs- und Notifizierungsverfahren nach den Fachmodulen Wasser, Boden und Abfall. Sie sind mit ihren jeweiligen Prüfgebieten im Gutachterpool der Akkreditiergesellschaft DAkkS aufgeführt.

Die Betreiber von Abwasseranlagen untersuchen im Rahmen der Erlaubnis ihr eigenes Abwasser (Eigenkontrolle). Nach Paragraph 10(1) der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) sind hierfür staatlich anerkannte EKVO-Laboratorien zu beauftragen.

EKVO-Laboratorien nehmen damit Aufgaben wahr, die bislang von staatlichen Stellen durchgeführt wurden (hoheitliche Aufgaben). Diese Laboratorien werden auch für die staatliche Einleiterkontrolle herangezogen.

Für die Sicherstellung des gesetzlichen Auftrages benötigt das Land Hessen qualitativ hochwertige Analysenergebnisse. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der analytischen Kompetenz durch das zuzulassende Laboratorium. Die Kompetenzüberprüfung erfolgt in Form einer staatlichen Zulassung (Notifizierung). Die Prüfung der Kompetenz (Management, technische Kompetenz) erfolgt durch Mitarbeiter des Fachgebiets IV.2 auf Grundlage des Paragraphen 10(2) EKVO. Dieses staatliche Zulassungsverfahren wird bereits seit 1982 bundesweit durchgeführt. Es ist das älteste seiner Art in Deutschland.

Klärschlamm und Bioabfall sind vor einer landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Verwertung zu untersuchen, um einen Schadstoffeintrag zu vermeiden. Ebenso sind vor einer stofflichen oder energetischen Verwertung Altöl und Altholz auf anorganische und organische Schadstoffe zu untersuchen. Das Fachmodul Abfall (siehe untenstehenden Link) definiert für die genannten Abfälle die Voraussetzungen an die Kompetenz abfallanalytisch tätiger Laboratorien. Von Seiten der Behörde (siehe beispielsweise Paragraph 3 Absatz 11 AbfKlärV) sind für die Durchführung der vorgenannten Verordnungen staatlich anerkannte Laboratorien zu beauftragen. Voraussetzung für die Notifizierung ist der Nachweis der abfallanalytischen Kompetenz durch das Laboratorium, das Untersuchungen nach der AbfKlärV, der BioAbfV , der AltölV und der AltholzV durchführt. Die Prüfung der Kompetenz des Laboratoriums (Management, technische Kompetenz) erfolgt seit 2004 durch Mitarbeiter des Fachgebiets auf Grundlage des Fachmoduls Abfall.

Mit dem neuen Wasch- und Reinigungsmittelgesetz werden die Anforderungen der Verordnung Nummer 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 umgesetzt. Es gilt für das Inverkehrbringen und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln. Dabei wird das Schutzniveau des bisherigen Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes aufrechterhalten. Es regelt die Herstellung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in der Bundesrepublik Deutschland. Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) enthält in größerem Umfange Bestimmungen, die vorsorgenden Charakter im Hinblick auf den Gewässerschutz haben. Das WRMG schreibt vor, dass alle auf den deutschen Markt gebrachten Wasch- und Reinigungsmittel beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldet werden müssen.

In Hessen wurde der LHL beauftragt, den Vollzug des WRMG bezüglich der Prüfung von Firmen, die dem Wasch- und Reinigungsmittel unterliegen, als Fachbehörde zu unterstützen und beratend tätig zu sein. Prüfergebnisse werden dem Hessischen Umweltministerium gemeldet

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