Rot-gelbe Kapseln

Tierarzneimittel

Die Aufgabe der Spurenanalytik zur Untersuchung auf Tierarzneimittel ist es, Rückstände in Lebensmitteln wie Fleisch, Fisch, Aquakulturerzeugnissen, Milch, Eiern, Honig zu bestimmen.

Tierarzneimittel werden eingesetzt, um Krankheiten von Tieren zu lindern, zu heilen, zu verhüten oder zu erkennen. Werden Nutztiere mit Tierarzneimitteln behandelt, so können deren Rückstände in die Nahrungskette und somit in die Lebensmittel gelangen. Das Ziel der Spurenanalytik zur Untersuchung auf Tierarzneimittel ist es, Rückstände in Lebensmitteln wie Fleisch, Fisch, Aquakulturerzeugnissen, Milch, Eiern, Honig zu bestimmen. Zur Überwachung von lebensmittelerzeugenden Betrieben werden auch Proben von lebenden Tieren, wie Haare, Blut oder Urin auf Tierarzneimittel und verbotene hormonwirksame Stoffe untersucht. Futtermittel und Tränkwasser werden ebenfalls auf Tierarzneimittel und verbotene Stoffe untersucht, um eine Anwendung festzustellen oder auszuschließen.

Vor der Zulassung eines Tierarzneimittels werden die pharmakologisch wirksamen Stoffe, die eingesetzt werden sollen, einer zentralen gesundheitlichen Risikobewertung unterzogen. Dadurch kann die Lebensmittelsicherheit der Wirkstoffe abgeschätzt und ein Wert für Rückstandshöchstmengen festgelegt werden. Die Grundlage dieses Verfahrens ist in Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgelegt.

Nach der Anwendung von Arzneimitteln dürfen die derart festgelegten Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln vom Tier nicht überschritten werden. Die Anwendung von verbotenen oder nicht geprüften Stoffen in lebensmittelliefernden Tieren ist nicht erlaubt

In der EU darf kein Tierarzneimittel ohne festgelegte Rückstandshöchstmenge für Nutztiere zugelassen werden. Die geltenden Rückstandshöchstmengen sind in VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt. Bei einem Nachweis von pharmakologisch wirksamen Stoffen beurteilt die Lebensmittel-überwachung den Sachverhalt und legt Maßnahmen fest, wie zu verfahren ist. Die Vermarktung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, bei denen Rückstandshöchstmengen oder Referenzwerte überschritten sind, ist in der EU verboten.

Der Nationale Rückstandskontrollplan (NRKP) wird jedes Jahr vom BVL für die Bundesländer neu erstellt. Er enthält Vorgaben für die Probenplanung, die Überwachung, die Laboruntersuchungen, die Verfahren nach Mitteilung eines Rückstandsbefundes, die Berichterstattung und die Mindestproben-zahlen für jedes Bundesland. Grundlage für die Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans sind die Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG.

Bei den festgelegten Mindest- Probenzahlen wird zwischen Probennahmen in Erzeugerbetrieben und Probennahmen in Schlachtbetrieben unterschieden. In Erzeugerbetrieben werden Proben von lebenden Tieren wie Blut, Urin, Milch oder Eier, sowie Futtermittel und Tränkwasser untersucht. In Schlachtbetrieben werden die zur Vermarktung bestimmten Schlachtprodukte wie Fleisch und Innereien, aber auch Blut und Urin der Schlachttiere untersucht, um die Anwendung von Tierarznei-mitteln oder verbotenen Stoffen festzustellen oder auszuschließen.

Der Einfuhrüberwachungsplan dient der Durchführung von Probennahmen und Untersuchungen von tierischen Erzeugnissen im Rahmen der Einfuhr an Grenzkontrollstellen. Der Einfuhrüberwachungs-plan für Rückstandsuntersuchungen an Lebensmitteln ist am Nationalen Rückstandskontrollplan NRKP ausgerichtet. Die Auswahl der Proben und zu untersuchenden Stoffe erfolgt risikoorientiert, d.h. es sind die Gegebenheiten des Ausfuhrlands zu berücksichtigen. Für die importierten Produkte gilt, dass deren Vermarktung in der EU verboten ist, wenn Rückstandshöchstmengen oder Referenzwerte überschritten sind oder wenn sie nicht zugelassene Stoffe enthalten

VERORDNUNG (EG) NR. 470/2009

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festlegung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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