Nach über dreißig Jahren wurde das Konzept der Lebensmittel für eine besondere Ernährung ("diätetische Lebensmittel") im europäischen Recht aufgegeben und durch die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für spezielle Verbrauchergruppen ersetzt. Der Begriff der diätetischen Lebensmittel wird daher künftig durch den Begriff Lebensmittel für spezielle Gruppen ersetzt.
Während der Geltungsbereich der Diätrahmenrichtlinie alle Lebensmittel umfasste, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, sieht die neue Verordnung nur noch spezifische Bestimmungen für eine begrenzte Zahl von Lebensmittelkategorien vor, die für bestimmte Verbraucherinnen und Verbraucher als unverzichtbar angesehen werden. Lebensmittel, die unter das Diätrecht fielen, nicht aber in den Geltungsbereich der neuen Verordnung, werden nun als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs betrachtet und unterliegen somit den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
Der Bereich der Lebensmittel für spezielle Gruppen umfasst weiterhin bestimmte Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (Anfangs- und Folgenahrung; Beikost), Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ((ergänzende) bilanzierte Diäten) und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung.
Da es sich bei diesen Kategorien um Lebensmittel für besonders sensible Verbrauchergruppen handelt, ist es hier in einem besonderen Maße erforderlich, dass die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben über deren Zusammensetzung analytisch überprüft werden. Weiterhin muss ein besonderes Augenmerk auf die Kennzeichnung gelegt werden, um eine bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen.