Elektronische Zigarette und Flaschen mit Dampfflüssigkeit auf schwarzem Hintergrund

Landesbetrieb Hessisches Landeslabor

Liquids für E-Zigaretten

Elektronische Zigaretten werden seit mehr als 10 Jahren als Alternative zur klassischen Tabak-Zigarette vertrieben und sind in der Bevölkerung weit bekannt. Beim Dampfen oder Vapen (von engl. vapor, Dampf) wird eine meist nikotinhaltige, aromatisierte Flüssigkeit elektrisch erhitzt und der entstandene Dampf durch ein Mundstück inhaliert.

Diese Flüssigkeiten, sogenannte (E-)Liquids, müssen den tabakrechtlichen Vorgaben entsprechen. Seit dem 20. Mai 2016 ist das neue Tabakrecht, das aus dem deutschen Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung besteht, in Kraft. Danach wurde die EU-Tabakerzeugnisrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Ziel der europäischen Tabakproduktrichtlinie ist es, insbesondere Jugendliche vom Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten abzuhalten. Zu diesem Zweck wurden wesentliche Änderungen im Vergleich zum vorherigen Tabakrecht vorgenommen. 

E-Zigaretten simulieren das Rauchen mit technischen Mitteln, ohne dabei Tabak zu verbrennen. Die Geräte bestehen aus einer Stromquelle (Akkumulator), einer Verdampfungskammer und einer Kartusche mit einer Flüssigkeit (Liquid), die durch das Saugen am Mundstück in der beheizten Verdampfungskammer vernebelt und inhaliert wird.

Ergebnisse

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 48 nikotinhaltige Proben untersucht, welche durch die Überwachungsbehörden aus dem Handel erhoben wurden. Diese Proben wurden auf die Einhaltung tabakrechtlicher Vorgaben mit Fokus auf den Nikotingehalt und die Kennzeichnung überprüft (Abb. 1; Abb. 2; Abb. 3; Abb. 4).

Tabakrechtliche Vorgaben

Grafik die darstellt, dass von 48 Proben nur 17 Prozent den tabakrechtlichen Vorgaben entsprechen
Abb. 1: Nur 17 Prozent der Proben entsprachen den tabakrechtlichen Vorgaben

Nikotingehalt

Links oben eine kleine Flasche mit Liquid, rechts unten die chemische Formel von Nikotin. Zudem der Text: "Bei 98 Prozent der Proben stimmte der deklarierte Gehalt mit dem analytisch bestimmten überein."
Abb. 2: Der deklarierte Nikotingehalt stimmte bei fast allen Proben mit dem analytisch bestimmten Gehalt überein

Kennzeichnungsmängel

Ein trauriges Smiley und der Text: "Kennzeichnungsmängel: Die häufigsten Beanstandungsgründe betrafen Kennzeichnungsmängel. Hier entsprachen 16 von 48 Proben (33 Prozent) nicht den tabakrechtlichen Vorgaben."
Abb. 3: Die häufigsten Beanstandungsgründe betrafen Kennzeichnungsmängel

Vorgeschriebene Informationen

Bei 15 Proben waren Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Beipackzettel fehlerhaft. Warnhinweise waren bei allen Produkten angebracht worden, allerdings nicht in deutscher Sprache.

Irreführende Abgaben

Insgesamt wiesen 16 Proben (33 Prozent) irreführende Angaben auf. Bei 16 Proben war die Füllmenge falsch deklariert. Bei 13 Proben (27 Prozent) wurde die angegebene Anzahl an Zügen (Puffs) stark angezweifelt, da diese Angaben nicht durch definierte Bedingungen. eingeschränkt wurden.

Fehlende Kindersicherung

Rechts unten ist ein Warnzeichen abgebildet sowie der Text: Bei fast allen Proben (39 von 48 (81 Prozent)) war keine Kindersicherung vorhanden.
Abb. 4: Bei fast allen Proben war keine Kindersicherung vorhanden

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG dürfen elektronische Zigaretten nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind. Bei den untersuchten Proben konnten die Produkte nach dem Abnehmen der auf dem Mundstück und auf dem Boden der elektronischen Einwegzigarette angebrachten Silikonabdeckungen durch einfaches Ziehen am Mundstück konsumiert werden. Es lag kein weiterer Mechanismus zur Kindersicherung vor.

EU-CEG (EU Common Entry Gate)

Hersteller und Importeure müssen Informationen über die enthaltenen Inhaltsstoffe, die Zusammensetzung, toxikologische Daten, Informationen über die Nikotindosis, den Aufbau der E-Zigarette usw. über das EU-CEG Portal übermitteln.

Bei 10 Proben (21 Prozent) waren bestimmte Einträge im EU-CEG fehlerhaft oder nicht vorhanden.

Die Ergebnisse zeigen, dass die gezielte Überwachung von E-Liquids weiterhin notwendig ist. 

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