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Für Tierhalter - Ablauf des Anerkennungsverfahrens in Hessen

Haltungsbetriebe für Ziegen durchlaufen das folgende Verfahren, um als Haltungsbetrieb mit „kontrolliertem / vernachlässigbaren Risiko“ für klassische Scrapie anerkannt werden zu können:

Erstes Jahr:

  • Antrag für die Aufnahme in das Anerkennungsverfahren als Haltungsbetrieb mit „kontrolliertem Risiko“ für klassische Scrapie an das örtlich zuständige Veterinäramt stellen
  • Ein Vertreter / eine Vertreterin des Veterinäramts oder ein Tierarzt / eine Tierärztin des Tiergesundheitsdienstes Hessen wird Ihren Betrieb aufsuchen und kontrollieren. Sofern alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie eine zeitlich maximal bis Ende des Folgejahres befristete Bescheinigung über die Teilnahme am Anerkennungsverfahren als Betrieb mit „kontrolliertem Risiko“ für klassische Scrapie.
  • Sie müssen die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Anhang VIII Kapitel A Teil A Nr. 1.3 erfüllen.
    • Ziegen des Betriebes sind dauerhaft gekennzeichnet
    • Es werden Aufzeichnungen geführt, so dass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann
    • Verbringungen von Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet
    • Ziegen, die in den Betrieb aufgenommen werden stammen entweder aus Haltungsbetrieben mit „vernachlässigbarem“ oder „kontrolliertem Risiko“ für klassische Scrapie oder aus Betrieben, die mindestens in den letzten drei Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb am Anerkennungsverfahren teilgenommen haben.
    • Der Betrieb wird mindestens einmal jährlich von einem Vertreter / einer Vertreterin der zuständigen Veterinärbehörde oder einem Tierarzt / einer Tierärztin des Tiergesundheitsdienstes Hessen kontrolliert. Die Kontrolle muss vom Tierhalter angefordert werden.
    • Es wurde kein Fall klassischer Scrapie im Bestand bestätigt.
    • Alle über 18 Monate alten, verendeten oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen müssen auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) untersucht werden. Dazu muss dem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte bei der Abholung mitgeteilt werden, dass von diesen Tieren unbedingt eine TSE- Probe genommen werden muss. Ebenso muss das für die Probenentnahme zuständige Veterinäramt des Schwalm-Eder-Kreises (Tel. +49 5681-775-0) oder des Kreises Bergstraße (Tel. +49 6252-15-5977) über die notwendige Probenentnahme informiert werden. An welchem Standort (Fritzlar oder Lampertheim) die Probe entnommen werden kann, erfragen Sie am besten beim zuständigen Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte bei der Anmeldung zur Abholung.
    • In den Fällen, in denen das Probenkontingent für Hessen bereits erfüllt ist, werden für die Probenentnahme und die Untersuchung Kosten erhoben.
    • Ziegen des Haltungsbetriebs dürfen keinen Kontakt zu Schafen oder Ziegen aus Haltungsbetrieben mit einem geringeren Status bezüglich klassischer Scrapie haben. D.h. es dürfen keine gemeinsamen Weideflächen genutzt werden und Tiere dürfen nur an Ausstellungen und Märkten teilnehmen, wenn durch räumliche und organisatorische (Vorlage der Bescheinigung eines Veterinäramts über die Teilnahme am Anerkennungsverfahren) Voraussetzungen sichergestellt ist, dass kein direkter oder indirekter Kontakt mit Tieren aus niedrigerem Status möglich ist.
    • Bei Zukauf von Ziegen muss vom Verkäufer die Kopie der von einem Veterinäramt ausgestellten Bescheinigung über den Status des Herkunftsbetriebes bezüglich klassischer Scrapie mitgeliefert werden.

Zweites und drittes Jahr:

  • Die für das erste Jahr aufgeführten Bedingungen müssen weiterhin eingehalten werden

  • Die jährliche Betriebskontrolle muss beantragt und durchgeführt werden. Es wird jeweils wieder eine befristete Bescheinigung über die Teilnahme am Anerkennungsverfahren ausgestellt.

Viertes Jahr:

  • Der Betrieb erhält auf Antrag vom Veterinäramt die Bescheinigung über die Anerkennung als Betrieb mit „kontrolliertem Risiko“ für klassische Scrapie.
  • Das Veterinäramt veranlasst die Veröffentlichung der Anerkennung

Das weitere Vorgehen hängt von der Entscheidung des Haltungsbetriebs ab, ob der Status „kontrolliertes Risiko“ für klassische Scrapie beibehalten werden soll oder eine Anerkennung als Betrieb mit „vernachlässigbarem Risiko“ für Scrapie angestrebt wird.

Beibehalten des Status „kontrolliertes Risiko“ für klassische Scrapie

  • Es wird weiterhin verfahren, wie unter dem zweiten und dritten Jahr beschrieben.

Anstreben des Status „vernachlässigbares Risiko“ für klassische Scrapie

Viertes bis siebtes Jahr:

  • Antrag für die Aufnahme in das Anerkennungsverfahren als Haltungsbetrieb mit „vernachlässigbarem Risiko“ für klassische Scrapie an das örtlich zuständige Veterinäramt stellen
  • Ein Vertreter / eine Vertreterin des Veterinäramts oder ein Tierarzt / eine Tierärztin des Tiergesundheitsdienstes Hessen wird Ihren Betrieb aufsuchen und kontrollieren. Sofern alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie eine zeitlich befristete Bescheinigung über die Teilnahme am Anerkennungsverfahren als Betrieb mit „vernachlässigbarem Risiko“ für klassische Scrapie.
  • Sie müssen die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Anhang VIII Kapitel A Teil A Nr. 1.2 erfüllen.
    • Schafe und Ziegen des Betriebes sind dauerhaft gekennzeichnet
    • Es werden Aufzeichnungen geführt, so dass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann
    • Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet
    • Schafe, die in den Betrieb aufgenommen werden stammen entweder aus Haltungsbetrieben mit „vernachlässigbarem Risiko“ für klassische Scrapie oder aus Betrieben, die mindestens in den letzten sieben Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb am entsprechenden Anerkennungsverfahren teilgenommen haben.
    • Der Betrieb wird mindestens einmal jährlich von einem Vertreter / einer Vertreterin der Veterinärbehörde oder einem Tierarzt / einer Tierärztin des Tiergesundheitsdienstes Hessen kontrolliert. Die Kontrolle muss vom Tierhalter angefordert werden.
    • Es wurde kein Fall klassischer Scrapie im Bestand bestätigt.
    • Alle über 18 Monate alten, verendeten oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen müssen auf TSE untersucht werden. Dazu muss dem Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte bei der Abholung mitgeteilt werden, dass von diesen Tieren unbedingt eine TSE- Probe genommen werden muss. In den Fällen, in denen das Probenkontingent für Hessen bereits erfüllt ist, werden für die Probenentnahme und die Untersuchung Kosten erhoben.
    • Ziegen des Haltungsbetriebs dürfen keinen Kontakt zu Schafen oder Ziegen aus Haltungsbetrieben mit einem geringeren Status bezüglich klassischer Scrapie haben. D.h. es dürfen keine gemeinsamen Weideflächen genutzt werden und Tiere dürfen nur an Ausstellungen und Märkten teilnehmen, wenn durch räumliche und organisatorische (Vorlage der Bescheinigung eines Veterinäramts über die Teilnahme am Anerkennungsverfahren) Voraussetzungen sichergestellt ist, dass kein direkter oder indirekter Kontakt mit Tieren aus niedrigerem Status möglich ist.
    • Bei Zukauf von Ziegen muss vom Verkäufer die Kopie der von einem Veterinäramt ausgestellten Bescheinigung über den Status des Herkunftsbetriebes bezüglich klassischer Scrapie mitgeliefert werden.

Achtes Jahr:

  • Der Betrieb erhält auf Anforderung vom Veterinäramt die Bescheinigung über die Anerkennung als Betrieb mit „vernachlässigbarem Risiko“ für klassische Scrapie.
  • Veterinäramt veranlasst die Veröffentlichung der Anerkennung
  • Es wird weiterhin verfahren, wie unter dem vierten bis siebten Jahr beschrieben.

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