Die Einfuhr von tierischen Lebensmitteln wie  Milch, Käse und Fleisch und daraus hergestellte Produkte in die EU ist verboten.

Welche Lebensmittel dürfen von Reisenden eingeführt werden, welche nicht?

Nicht alle Lebensmittel dürfen in die Europäische Union eingeführt werden, um das Einschleppen von Tierseuchen zu vermeiden. Was ist erlaubt, was nicht?

Allgemeine Informationen

Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) auch über den Reiseverkehr eingeschleppt werden. Deshalb gibt es strenge Vorschriften für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Ausnahmeregelungen gibt es für Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und die Schweiz.

Kostenpflichte Entsorgung für den Einführer

Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Die Entsorgung ist für den Einführer kostenpflichtig. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.
 

Verbotene Lebensmittel

  • Milch und Milcherzeugnisse
  • Fleisch und Fleischerzeugnisse
  • Käse und Käseerzeugnisse
     

Ausnahme für den persönlichen Verzehr oder Gebrauch

(abweichende Mengen bestehen bei Kroatien, den Färöer Inseln, Grönland und Island)

Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung, aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung und Spezialfutter für Tiere,

wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • bis zwei Kilogramm
  • die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden
  • es handelt sich um verpackte Markenprodukte
  • die Packungen sind nicht geöffnet, es sei denn, sie sind gegenwärtig im Gebrauch

Fisch und Fischereierzeugnisse oder ein ganzer Fisch,

wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • bis zwei Kilogramm
  • nicht lebend
  • ausgenommen

zum Beispiel frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch, sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, Miesmuscheln und Austern.

Geringe Mengen anderer Lebensmittel tierischer Herkunft,

wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • bis zwei Kilogramm

zum Beispiel Honig.
 

Keine Einschränkungen gibt es für

  • Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und weniger als 50 Prozent aus erhitzten Milch- oder Eiprodukten bestehen
     
  • für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (weniger als 20 Prozent) von tierischen Erzeugnissen enthalten
     
  • mit Fisch gefüllte Oliven
     
  • Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und weniger als 50 Prozent aus erhitzten Milch- oder Eiprodukten bestehen
     
  • für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, die weniger als 50 Prozent aus Fischöl, -pulver oder -extrakt bestehen
     
  • sämtliche anderen Lebensmittelerzeugnisse, die kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten und zu weniger als 50 Prozent aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen
     

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2019/2122 Öffnet sich in einem neuen Fenster

Kontakt

Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
Tierärztliche Grenzkontrollstelle
Hessen Border Control Post - Frankfurt Airport
Perishable Center, Tor 26, Gebäude 454
D 60549 Frankfurt/Main
Tel.: +49 69 668152 500
Fax: +49 69 668152 522
E-Mail: poststelle.tgsh@lhl.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Service Point im Terminal 1:

Ankunftshalle B2, Raum 1398